Artikel 4 VO (EU) 2015/171

Gebühren für die Erteilung der Genehmigung

Die Mitgliedstaaten können für die Prüfung jedes Antrags auf Erteilung einer Genehmigung eine Gebühr verlangen. Gebühren für die Erteilung der Genehmigung werden in nicht diskriminierender Weise angewandt.

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