Artikel 5 VO (EU) 2015/171

Bestimmte Aspekte der Anforderungen an die Deckung für zivilrechtliche Haftung und angemessene Bürgschaften

(1) Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht das vorgeschriebene Mindestniveau der Deckung, einschließlich der Fälle, in denen der Betrag dieser Deckung im nationalen Recht niedergelegt ist.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann nicht verlangen, dass die Deckung wirksam wird, bevor das Eisenbahnunternehmen seinen Zugbetrieb aufnimmt.

(3) Bis spätestens 25. August 2015 fordert die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, von allen zugelassenen Eisenbahnunternehmen den Nachweis von Höhe und Umfang ihrer bestehenden Deckung für die Unfallhaftpflicht, es sei denn, sie haben eine Versicherung abgeschlossen oder die Behörde verfügt bereits über diese Angaben. Die Genehmigungsbehörde kann darüber hinaus von den Eisenbahnunternehmen entsprechende Nachweise verlangen, wenn sie Zweifel hat, ob ihre Deckung den Anforderungen nach Artikel 22 der Richtlinie 2012/34/EU genügt.

(4) Kann das Unternehmen ausreichenden Versicherungsschutz nicht nachweisen, verfügt jedoch über angemessene Bürgschaften für die Deckung, so prüft die Genehmigungsbehörde, gegebenenfalls nach Konsultation der Regulierungsstelle, ob die Bedingungen, unter denen das Unternehmen die Bürgschaften erhalten hat, den marktüblichen Konditionen entsprechen, die für jedes andere Unternehmen mit derselben finanziellen Leistungsfähigkeit und demselben Risiko gegolten hätten.

(5) Setzt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU aus oder erteilt sie eine befristete Genehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der genannten Richtlinie, so setzt sie alle sonstigen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), mit denen das Eisenbahnunternehmen ihres Wissens Dienstleistungsverträge geschlossen hat, hiervon in Kenntnis. Hat die Genehmigungsbehörde Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bürgschaften zur Deckung der Haftung mit den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen, so kann sie die notwendigen Informationen den für die Kontrolle der Vorschriften über staatliche Beihilfen zuständigen Behörden übermitteln.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

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