Artikel 7 VO (EU) 2015/171

Bestimmte Aspekte des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung

(1) Binnen eines Monats nach Eingang des Antrags teilt die Genehmigungsbehörde dem Unternehmen mit, dass das Dossier vollständig ist oder bittet um ergänzende Angaben. Diese Frist kann unter außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Wochen verlängert werden; das Unternehmen wird hiervon unterrichtet. Sobald die ergänzenden Angaben eingegangen sind, teilt die Genehmigungsbehörde dem Unternehmen binnen eines Monats mit, ob das Dossier vollständig ist.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann nur Unterlagen anfordern, die in Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU aufgeführt oder nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht eine Liste aller Unterlagen und ihres Inhalts und verlangt keine weiteren Unterlagen von den Unternehmen. Wird die Liste aktualisiert und veröffentlicht, können die Unternehmen sich in Bezug auf Anträge, die sie vor der Aktualisierung eingereicht haben, weiterhin auf die frühere Liste stützen.

(3) Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Mio. EUR mit Schienenverkehrsleistungen kann die Genehmigungsbehörde die Fähigkeit zur Erfüllung tatsächlicher und möglicher Verpflichtungen über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU als gegeben ansehen, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass sein Nettokapital sich auf mindestens 100000 EUR oder einen mit der Genehmigungsbehörde vereinbarten Betrag beläuft. Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht diesen Betrag.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.