Artikel 1 VO (EU) 2015/1775

Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 wird folgende Nummer eingefügt:

4a.
„andere indigene Gemeinschaften” in unabhängigen Staaten lebende Gemeinschaften, die aufgrund ihrer Abstammung von den Völkern, die das Land oder die geografische Region, zu der das Land gehört, zum Zeitpunkt der Eroberung oder Kolonialisierung oder zum Zeitpunkt der Festlegung der derzeitigen Staatsgrenzen bevölkert haben, als indigen angesehen werden und die, ungeachtet ihres Rechtsstatus, nach wie vor einige ihrer oder alle ihre ursprünglichen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Strukturen beibehalten haben;

2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Bedingungen für das Inverkehrbringen

(1) Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Jagd wird traditionsgemäß von der Gemeinschaft betrieben;
b)
die Jagd wird zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft betrieben und trägt zu diesem bei, unter anderem, um als Nahrungsmittel- und Einkommensquelle das Leben und eine nachhaltige Existenzsicherung der Gemeinschaft zu unterstützen, und wird nicht in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen betrieben;
c)
die Jagd wird in einer Weise betrieben, die den Tierschutz gebührend beachtet, wobei gleichzeitig die Lebensweise der Gemeinschaft und der mit der Jagd verfolgte Zweck des Lebensunterhalts in Betracht gezogen werden.

Für eingeführte Robbenerzeugnisse gelten die Bedingungen des Unterabsatzes 1 zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr.

(1a) Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Robbenerzeugnis ein Dokument beiliegen, das die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 bescheinigt (im Folgenden „Bescheinigung” ).

Eine solche Bescheinigung wird auf Antrag von einer für diesen Zweck von der Kommission anerkannten Stelle ausgestellt.

Solche anerkannten Stellen sind unabhängig, kompetent für die Erfüllung ihrer Aufgaben und unterliegen einer externen Überprüfung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Robbenerzeugnissen auch in Fällen gestattet, in denen sie gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien bestimmt sind. Die Art und Menge dieser Waren dürfen nicht solcherart sein, dass sie auf eine Einfuhr zu kommerziellen Zwecken hindeuten.

(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 darf der Verwirklichung des Zieles dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Verwaltungsregelungen für die Anerkennung der Stellen, die die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 bescheinigen können, und für die Ausstellung und die Kontrolle der Bescheinigungen sowie die Verwaltungsvorschriften festzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Absatz 2 sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen.

(5) Wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die Jagd in erster Linie aus kommerziellen Gründen durchgeführt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus der betreffenden Jagd zu untersagen oder die Menge dieser Robbenerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden dürfen, zu begrenzen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Leitlinien mit einer beispielhaften Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter diesen Artikel fallende Robbenerzeugnisse erfassen können, zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen.

3.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 4a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 10. Oktober 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

4.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates(*) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(**).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Bei Durchführungsrechtsakten, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 erlassenen werden, erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung, wenn der Ausschuss keine Stellungnahme abgibt.

5.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 5a Information

Die Kommission informiert die Öffentlichkeit zur Schärfung des öffentlichen Bewusstseins und die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, über die Vorschriften dieser Verordnung und über die Regelungen, nach denen Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, in Verkehr gebracht werden dürfen.

6.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7 Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der einzelnen in Absatz 1 genannten Berichtszeiträume einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Der erste Bericht ist bis zum 31. Dezember 2019 zu übermitteln.

(3) In ihren Berichten, die nach Absatz 2 übermittelt werden, bewertet die Kommission das Funktionieren, die Wirksamkeit und die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Ziel.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

(**)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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