Artikel 1 VO (EU) 2015/1803
(1) Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 1. bis zum 2. Oktober 2015 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 32,928064 %, erteilt.
(2) Die am 5., 6., 7., 8. und 9. Oktober 2015 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker werden abgelehnt.
(3) Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker wird für den Zeitraum vom 12. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 ausgesetzt.
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