Präambel VO (EU) 2015/1803

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern(2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann Zucker, der über die in Artikel 136 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen der von der Kommission festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1164 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2015/2016(3) enthält solche Mengenbegrenzungen.
(3)
Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1164 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle vom 1. bis zum 2. Oktober 2015 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 2. Oktober 2015 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)

ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 28.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.