Artikel 1 VO (EU) 2015/1828
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 15 werden die folgenden Absätze hinzugefügt:
(1a) Die Liste in Anhang II enthält auch die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates(*) vom Rat als unter eine der folgenden Kategorien fallend ermittelt worden sind:
- a)
- führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind;
- b)
- die Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf;
- c)
- die Minister der syrischen Regierung, die nach Mai 2011 im Amt waren;
- d)
- die Mitglieder der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel” (Oberst) bzw. ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren;
- e)
- die Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren;
- f)
- die Mitglieder der regierungsnahen Milizen;
- g)
- die Personen, Organisationen, Einheiten, Agenturen, Einrichtungen oder Institutionen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind;
und die natürlichen oder juristischen Personen und die Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung keine Anwendung findet.
(1b) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die unter eine der in Absatz 1a genannten Kategorien fallen, werden nicht in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II aufgenommen und werden nicht weiter in dieser Liste geführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.
- 2.
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Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Rat setzt die betroffene Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschluss über die Aufnahme in die Liste und die Gründe dafür in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. Insbesondere wenn eine Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgeführt ist, weil sie in eine der Kategorien der Personen, Organisationen oder Einrichtung nach Artikel 15 Absatz 1a fällt, kann diese Person, Organisation oder Einrichtung Beweise oder Stellungnahmen dazu vorlegen, warum sie, obwohl sie unter eine dieser Kategorien fällt, der Auffassung ist, dass ihre Benennung nicht gerechtfertigt ist.
- 3.
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Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:
ANHANG II
Liste der in den Artikeln 14, 15 Absatz 1 Buchstabe a und 15 Absatz 1a genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
Fußnote(n):
- (*)
Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).
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