Präambel VO (EU) 2015/1828

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates(2) werden die meisten Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2013/255/GASP vorgesehen sind.
(2)
Am 12. Oktober 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1836(3) zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP. Mit dem Beschluss (GASP) 2015/1836 werden die Kriterien für die Aufnahme von Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Anhängen I und II des genannten Beschlusses aufgestellt. Die Gründe für ihre Aufnahme sind in den Erwägungsgründen des Beschlusses (GASP) 2015/1836 und in Beschluss 2013/255/GASP dargelegt.
(3)
Die Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Maßnahmen auf Ebene der Union.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1)

(3)

Beschluss (GASP) des Rates 2015/1836 vom 12. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (siehe Seite 75 dieses Amtsblatts).

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