Artikel 1 VO (EU) 2015/1829
Bedingungen, unter denen eine vorschlagende Organisation ein Einzelland- oder Mehrländerprogramm einreichen kann
(1) Die nachstehend aufgeführten vorschlagenden Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 können einen Vorschlag für ein Informations- und Absatzförderungsprogramm einreichen, sofern sie für den betreffenden Wirtschaftszweig oder das betreffende Erzeugnis repräsentativ sind:
- a)
-
Branchen- oder Dachverbände mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder auf der Ebene der Union gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig:
- i)
- sofern sie mindestens 50 % der Erzeuger stellen oder mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der betreffende(n) Erzeugnisse(s) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auf Unionsebene auf sie entfällt; oder
- ii)
- sofern es sich um einen vom Mitgliedstaat anerkannten Branchenverband gemäß Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) handelt.
- b)
- Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sowie im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten Namen und fallen unter das Programm, wenn mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der Erzeugnisse(s), dessen/deren Name geschützt ist, auf sie entfällt;
- c)
- Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den Artikeln 154 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt wurden;
- d)
- mit Ausnahme der Programme, die nach einem Verlust des Verbrauchervertrauens durchgeführt werden, gelten die Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 für den/die von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig(e) als repräsentativ, wenn Vertreter des/der betreffenden Erzeugnis(se) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs unter ihren Mitgliedern sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b können niedrigere Schwellenwerte angenommen werden, wenn die vorschlagende Organisation im vorgelegten Vorschlag nachweist, dass besondere Umstände gegeben sind, einschließlich Angaben über die Marktstruktur, die es rechtfertigen würden, die vorschlagende Organisation als für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den betreffenden Wirtschaftszweig repräsentativ anzusehen.
(3) Die vorschlagende Organisation verfügt über die technischen, finanziellen und fachlichen Ressourcen, die für die wirksame Durchführung des Programms erforderlich sind.
(4) Eine vorschlagende Organisation erhält nicht mehr als zweimal hintereinander Unterstützung für Informations- und Absatzförderungsprogramme, die für dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Regelung in demselben geografischen Markt durchgeführt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.