Artikel 2 VO (EU) 2015/1829
Auswahl der für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständigen Stellen
(1) Die vorschlagenden Organisationen wählen für die Durchführung der Einzellandprogramme diejenigen Stellen aus, die das beste Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten. Dabei treffen sie alle erforderlichen Vorkehrungen, um Situationen zu vermeiden, die die unparteiische und objektive Durchführung des Programms aus wirtschaftlichem Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Interessenverknüpfungen beeinträchtigen ( „Interessenkonflikt” ).
(2) Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU, so erfolgt die Auswahl der für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständigen Stellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie.
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