Artikel 3 VO (EU) 2015/1829
Förderfähigkeit der Einzellandprogramme
(1) Um förderfähig zu sein, müssen die Einzellandprogramme:
- a)
- den Unionsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung entsprechen;
- b)
- von nennenswertem Umfang sein und insbesondere messbare grenzüberschreitende Auswirkungen gewährleisten. Im Binnenmarkt bedeutet dies, dass ein Programm in mindestens zwei Mitgliedstaaten mit einem angemessenen Anteil der zugewiesenen Mittel durchgeführt wird, wobei insbesondere die jeweilige Größe des Marktes in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigten ist, oder in einem einzigen Mitgliedstaat, sofern es sich bei diesem Mitgliedstaat nicht um den Herkunftsstaat der vorschlagenden Organisation(en) handelt. Diese Anforderung gilt weder für Programme mit einer Botschaft im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 noch für Programme mit einer Botschaft im Zusammenhang mit richtigen Ernährungsgewohnheiten;
- c)
- unionsweite Bedeutung haben, sowohl in Bezug auf den Inhalt der Botschaft als auch auf ihre Wirkung, und insbesondere Informationen über europäische Produktionsstandards, die Qualität und Sicherheit der europäischen Nahrungsmittelerzeugnisse und über europäische Ernährungsgewohnheiten und Esskultur enthalten, das Image europäischer Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und den internationalen Märkten fördern und das Bewusstsein für europäische Erzeugnisse und Logos in der Öffentlichkeit und in gewerblichen Unternehmen stärken. Dies bedeutet insbesondere für ein Programm im Binnenmarkt, für das eine oder mehrere Regelungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht kommen, dass es sich in der die Union betreffenden Hauptaussage auf diese Regelung(en) konzentrieren muss. Wenn in diesem Programm ein oder mehrere Produkte diese Regelung(en) illustrieren, erscheint/erscheinen diese Regelung(en) als untergeordnete Botschaft in Bezug auf die die Union betreffende Hauptaussage.
(2) Enthält eine Botschaft, die von einem Programm vermittelt wird, zudem Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit, so muss diese Botschaft:
- a)
- im Binnenmarkt im Einklang mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stehen oder von der nationalen Gesundheitsbehörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden;
- b)
- in Drittländern von der nationalen Gesundheitsbehörde des Landes anerkannt sein, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden.
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