Artikel 4 VO (EU) 2015/1829

Kosten der Einzellandprogramme, die für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen

(1) Für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommende Kosten sind Kosten, die sämtliche nachstehende Kriterien erfüllen:

a)
Sie sind der vorschlagenden Organisation bei der Durchführung des Programms tatsächlich entstanden, wobei die Kosten im Zusammenhang mit Abschlussberichten und Bewertungen ausgenommen sind;
b)
sie sind im veranschlagten Gesamtbudget für das Programm angegeben;
c)
sie sind für die Durchführung des Programms, das der Kofinanzierung unterliegt, notwendig;
d)
sie sind identifizierbar und überprüfbar, insbesondere da sie in der Buchführung der vorschlagenden Organisation verzeichnet und im Einklang mit den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Organisation niedergelassen ist, festgelegt werden;
e)
sie stehen im Einklang mit der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung;
f)
sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.

(2) Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 enthält die Kategorien von Kosten, die für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen.

Die folgenden Kosten sind förderfähig:

a)
Abweichend von Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 907/2014: Kosten im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung von einer Bank oder einem Finanzinstitut, die von der vorschlagenden Organisation eingereicht werden, wenn diese Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 verlangt wird;
b)
Kosten im Zusammenhang mit externen Prüfungen, wenn solche Prüfungen zur Unterstützung der Zahlungsanträge gefordert werden;
c)
Personalkosten, die sich auf die Gehälter, Sozialabgaben und sonstige in der Vergütung enthaltene Kosten für das mit der Durchführung des Programms beauftragte Personal beschränken und sich aus dem anwendbaren nationalen Recht oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben, sowie die Kosten für natürliche Personen, die im Rahmen eines direkten Vertrags, jedoch nicht eines Arbeitsvertrags, für die vorschlagende Organisation tätig sind, oder Kosten für durch Dritte gegen Bezahlung abgeordnetes Personal;
d)
Mehrwertsteuerbeträge, wenn diese nach dem nationalen Mehrwertsteuerrecht nicht rückerstattet und von einer Empfängereinrichtung gezahlt werden, die nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(1) von der Steuer befreit ist;
e)
Kosten für Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014, die von einer unabhängigen qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.

(3) Die indirekten förderfähigen Kosten werden durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 4 % der gesamten direkten förderfähigen Personalkosten der vorschlagenden Organisation festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

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