Artikel 5 VO (EU) 2015/1829

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Einzellandprogrammen

(1) Im Fall von Unregelmäßigkeiten wird der vorschlagenden Organisation eine Verwaltungssanktion auferlegt, die darin besteht, dass sie die doppelte Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten oder beantragten und dem ihr tatsächlich zustehenden Betrag zurückerstattet.

(2) Im Falle einer schweren Verfehlung, insbesondere bei häufigen Unregelmäßigkeiten im Sinne von Absatz 1, oder wenn festgestellt wird, dass die vorschlagende Organisation in gravierender Weise gegen ihre Verpflichtungen im Rahmen des Verfahrens für die Auswahl der Programme oder deren Durchführung verstoßen hat, wird der vorschlagenden Organisation das Recht zur Teilnahme an Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoß festgestellt wurde, entzogen.

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