Artikel 1 VO (EU) 2015/1831
Gegenstand
In dieser Verordnung sind Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 hinsichtlich der Sichtbarkeit des Ursprungs und von Handelsmarken in Einzelland- und Mehrländerprogrammen sowie Vorschriften festgelegt, nach denen einer vorschlagenden Organisation erlaubt werden kann, bestimmte Teile eines Einzellandprogramms selbst durchzuführen.
Sie enthält auch spezifische Vorschriften für den Abschluss von Verträgen, für die Verwaltung, Überwachung und Kontrolle von Einzellandprogrammen sowie für ein System von Indikatoren zur Bewertung der Auswirkungen von Informations- und Absatzförderungsprogrammen.
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