Artikel 2 VO (EU) 2015/1831
Allgemeine Anforderungen in Bezug auf den Verweis auf den Ursprung in Informations- und Absatzförderungsmaterial aller Art
(1) Im Mittelpunkt der Hauptaussage des Programms muss die Union stehen; die Hauptaussage darf nicht auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein.
(2) Jeder Verweis auf den Ursprung muss die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:
- a)
- Er darf keine gegen Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßende Beschränkung des freien Verkehrs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zur Folge haben;
- b)
- er darf die Verbraucher nicht dazu anhalten, heimische Erzeugnisse ausschließlich wegen ihres Ursprungs zu kaufen, und er soll nicht nur auf den Ursprung, sondern auf die besonderen Merkmale des Erzeugnisses hinweisen und
- c)
- er soll die die Union betreffende Hauptaussage ergänzen.
(3) Die die Union betreffende Hauptaussage des Programms darf nicht durch Material, das sich auf den Ursprung des Erzeugnisses bezieht, z. B. Bilder, Farben, Symbole oder Musik, in den Hintergrund gerückt werden. Der Verweis auf den Ursprung ist an einer anderen Stelle anzubringen als die die Union betreffende Hauptaussage.
(4) Der Ursprung darf nur in visuellem Informations- und Absatzförderungsmaterial genannt werden. Audiomaterial darf keine Hinweise auf den Ursprung enthalten.
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