Artikel 13 VO (EU) 2015/1831
Zahlung des Vorschusses
(1) Die vorschlagende Organisation kann bei dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags gemäß Artikel 10 eine Vorschusszahlung beantragen, wobei sie gleichzeitig die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Sicherheit zu leisten hat.
(2) Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass die vorschlagende Organisation nach Maßgabe des Kapitels IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(1) eine Sicherheit in Höhe des Betrags dieses Vorschusses zugunsten des Mitgliedstaats geleistet hat.
(3) Eine Vorschusszahlung darf 20 % des Höchstbetrags des finanziellen Beitrags der Union gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 nicht überschreiten.
(4) Der Mitgliedstaat zahlt einen Vorschuss entweder innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Sicherheit gemäß Absatz 2 oder, falls dies später ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum, das zehn Tage vor den Starttermin für die Durchführung des Programms liegt.
(5) Der Vorschuss wird mit der Zahlung des Restbetrags verrechnet.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 können vorschlagende Organisationen, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 erhalten, die Zahlung des Vorschusses in zwei Tranchen beantragen. Antragsteller, die sich für diese Option entscheiden, beantragen die erste Tranche ihrer Vorschusszahlung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Die verbleibende Tranche des Vorschusses kann erst beantragt werden, nachdem die erste Tranche des Vorschusses verrechnet wurde.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.