Artikel 14 VO (EU) 2015/1831
Beantragung von Zwischenzahlungen
(1) Außer im letzten Jahr der Programmdurchführung beantragen die vorschlagenden Organisationen Zwischenzahlungen des finanziellen Beitrags der Union bei den Mitgliedstaaten innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Durchführung eines Programmjahrs abgeschlossen wurde.
(2) Diesen Anträgen, die sich auf die im betreffenden Jahr angefallenen zuschussfähigen Kosten beziehen, ist ein Zwischenbericht mit einem Zwischen-Finanzbericht und einem Zwischenbericht über die technische Durchführung beizufügen.
(3) Der Zwischen-Finanzbericht gemäß Absatz 2 umfasst Folgendes:
- a)
-
eine Kostenaufstellung jeder vorschlagenden Organisation mit genauer Aufschlüsselung der zuschussfähigen Kosten des Programms und mit einer Erklärung, dass
- —
-
die bereitgestellten Informationen vollständig und zuverlässig sind und der Wahrheit entsprechen;
- —
-
die geltend gemachten Kosten gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 zuschussfähig sind;
- —
-
die Kosten durch angemessene Aufzeichnungen und Unterlagen belegt werden können, die auf Anfrage oder bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen vorgelegt werden;
- b)
- eine von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer für die betreffende vorschlagende Organisation ausgestellte Bescheinigung über die Kostenaufstellungen, wenn der finanzielle Beitrag der Union zu den tatsächlichen Kosten des Programms mindestens 750000 EUR beträgt und der Betrag des finanziellen Beitrags der Union zu den tatsächlichen Kosten, der als Zwischenzahlung beantragt wird, mindestens 325000 EUR beträgt. Die Bescheinigung muss die Zuschussfähigkeit der gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 vorgeschlagenen Kosten und die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung belegen;
- c)
- Kopien der einschlägigen Rechnungen und Belege als Nachweis für die Zuschussfähigkeit der Kosten, wenn die Bescheinigung gemäß Buchstabe b nicht erforderlich ist.
(4) Der Zwischenbericht über die technische Durchführung gemäß Absatz 2 umfasst Folgendes:
- a)
- Kopien des gesamten visuellen und sonstigen Materials, das dem Mitgliedstaat noch nicht übermittelt wurde;
- b)
- eine Beschreibung der in dem Zeitraum, auf den sich die Zwischenzahlung bezieht, durchgeführten Tätigkeiten, wobei die Output- und Ergebnisindikatoren des Programms gemäß Artikel 22 zu verwenden sind, und
- c)
- eine Begründung etwaiger Unterschiede zwischen den im Programm geplanten Tätigkeiten und ihren erwarteten Outputs und Ergebnissen und den tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten bzw. erzielten Outputs und Ergebnissen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.