Artikel 22 VO (EU) 2015/1831
System von Indikatoren für die Bewertung der Auswirkungen der Informations- und Absatzförderungsprogramme
(1) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen der Informations- und Absatzförderungsprogramme auf Basis eines Systems von Indikatoren festgelegt. Das System stützt sich auf drei Gruppen von Leistungsindikatoren: Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren.
- a)
- Output-Indikatoren messen den Grad der Durchführung der in jedem Programm vorgesehenen Tätigkeiten.
- b)
- Ergebnisindikatoren messen die direkten und unmittelbaren Effekte der Tätigkeiten.
- c)
- Wirkungsindikatoren messen den über die unmittelbaren Effekte hinausgehenden Nutzen.
(2) In jedem Vorschlag für ein Informations- und Absatzförderungsprogramm, das die vorschlagende Organisation der Kommission vorlegt, ist anzugeben, mit welchen Indikatoren aus jeder Gruppe von Leistungsindikatoren die Auswirkungen des Programms bewertet werden. Die vorschlagende Organisation verwendet soweit zutreffend die im Anhang festgelegten Indikatoren oder kann andere Indikatoren verwenden, wenn sie nachweisen kann, dass diese anderen Indikatoren wegen der Art des Programms besser geeignet sind.
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