Artikel 21 VO (EU) 2015/1831
Mitteilungen an die Kommission in Bezug auf Einzellandprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission über alle für Einzellandprogramme geleisteten Zahlungen bis zum 15. Juli jedes Jahres Daten für das vergangene Kalenderjahr mit, die folgende Punkte betreffen:
- a)
- die finanzielle Durchführung und die Output-Indikatoren gemäß Artikel 22;
- b)
- die mithilfe des Systems von Indikatoren gemäß Artikel 22 bewerteten Auswirkungen der Programme;
- c)
- die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 19 und 20 durchgeführten Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen.
(2) Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege unter Beachtung der von der Kommission bereitgestellten technischen Spezifikationen für die Datenübertragung.
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