Artikel 20 VO (EU) 2015/1831

Vor-Ort-Kontrollen von Einzellandprogrammen

(1) Die Mitgliedstaaten wählen die zu kontrollierenden Zahlungsanträge auf Basis einer Risikoanalyse aus.

Bei der Auswahl ist sicherzustellen, dass jedes Einzellandprogramm mindestens einmal während seiner Durchführung zwischen der ersten Zwischenzahlung und der Abschlusszahlung einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wird.

(2) Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen technische und buchhalterische Kontrollen in den Räumlichkeiten der vorschlagenden Organisation und gegebenenfalls der durchführenden Stelle. Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob

a)
die eingereichten Informationen und Unterlagen sachlich richtig sind;
b)
die Kosten gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 und Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung geltend gemacht wurden;
c)
alle im Vertrag gemäß Artikel 10 festgelegten Verpflichtungen erfüllt wurden;
d)
die Artikel 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 eingehalten wurden.

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission(1) unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission zum frühestmöglichen Zeitpunkt von bei den Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten.

Die Vor-Ort-Kontrollen können auf eine Stichprobe begrenzt sein, die mindestens 30 % der zuschussfähigen Kosten erfasst. Die Stichprobe muss zuverlässig und repräsentativ sein.

Wird ein Verstoß festgestellt, so kontrolliert der Mitgliedstaat alle Unterlagen in Zusammenhang mit den geltend gemachten Kosten, oder die Ergebnisse der Stichprobe werden extrapoliert.

(3) Die Mitgliedstaaten verfassen über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht. Darin sind Umfang und Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen klar anzugeben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56).

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