Artikel 19 VO (EU) 2015/1831
Verwaltungskontrollen von Einzellandprogrammen
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen bei den Verwaltungskontrollen systematisch die Zahlungsanträge, insbesondere die den Anträgen beigefügten Berichte, sowie die Zuschussfähigkeit der Kosten gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung Regulation (EU) 2015/1829.
(2) Die Mitgliedstaaten fordern zusätzliche Informationen an, die sie für erforderlich halten, und führen gegebenenfalls weitere Kontrollen durch, wenn
- a)
- die angeforderten Berichte nicht eingereicht wurden oder unvollständig sind;
- b)
- die Verwaltungsprüfung der Bescheinigung über die Kostenaufstellungen keinen ausreichenden Nachweis für die Zuschussfähigkeit der Kosten gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 und die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ergibt oder
- c)
- Zweifel an der Zuschussfähigkeit der in den Kostenaufstellungen geltend gemachten Kosten bestehen.
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