Artikel 19 VO (EU) 2015/1831

Verwaltungskontrollen von Einzellandprogrammen

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen bei den Verwaltungskontrollen systematisch die Zahlungsanträge, insbesondere die den Anträgen beigefügten Berichte, sowie die Zuschussfähigkeit der Kosten gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung Regulation (EU) 2015/1829.

(2) Die Mitgliedstaaten fordern zusätzliche Informationen an, die sie für erforderlich halten, und führen gegebenenfalls weitere Kontrollen durch, wenn

a)
die angeforderten Berichte nicht eingereicht wurden oder unvollständig sind;
b)
die Verwaltungsprüfung der Bescheinigung über die Kostenaufstellungen keinen ausreichenden Nachweis für die Zuschussfähigkeit der Kosten gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 und die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ergibt oder
c)
Zweifel an der Zuschussfähigkeit der in den Kostenaufstellungen geltend gemachten Kosten bestehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.