Artikel 18 VO (EU) 2015/1831
Kontrolle des Verfahrens für die Auswahl der durchführenden Stellen
Die Mitgliedstaaten prüfen vor Unterzeichnung des Vertrags gemäß Artikel 10, dass die durchführenden Stellen nach dem in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 vorgesehenen Wettbewerbsverfahren ausgewählt wurden.
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