Artikel 17 VO (EU) 2015/1831
Ablehnung nicht zuschussfähiger Kosten und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge
(1) Die Mitgliedstaaten lehnen bei einer Zwischenzahlung oder der Abschlusszahlung oder nachdem diese Zahlungen geleistet wurden, alle Kosten ab, die insbesondere nach Kontrollen gemäß dieser Verordnung als nicht zuschussfähig gelten.
(2) Die vorschlagende Organisation erstattet rechtsgrundlos gezahlte Beträge gemäß Kapitel III Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission(1).
Es gilt der in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission(2) festgesetzte Zinssatz.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.