Artikel 16 VO (EU) 2015/1831

Zahlungen des Mitgliedstaats

(1) Die Summe der Zwischenzahlungen und der Vorschusszahlungen gemäß den Artikeln 13 und 14 darf 90 % des Gesamtbetrags des finanziellen Beitrags der Union gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 nicht überschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten leisten die Zahlungen gemäß den Artikeln 14 und 15 innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Zahlungsantrags, vorausgesetzt, dass alle Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführt wurden.

(3) Sind weitere Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 19 und 20 erforderlich, so kann ein Mitgliedstaat die Frist gemäß Absatz 2 durch Unterrichtung der vorschlagenden Organisation verlängern.

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