Artikel 15 VO (EU) 2015/1831
Beantragung der Abschlusszahlung
(1) Die vorschlagende Organisation beantragt beim Mitgliedstaat innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss des unter den Vertrag gemäß Artikel 10 fallenden Programms die Abschlusszahlung.
(2) Der Antrag gilt als zulässig, wenn ihm ein abschließender Zwischenbericht, ein Abschlussbericht und eine Studie zur Evaluierung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen beigefügt sind.
(3) Der abschließende Zwischenbericht gemäß Absatz 2 bezieht sich auf das letzte Jahr der Durchführung des Programms. Die vorschlagenden Organisationen bescheinigen in ihren Kostenaufstellungen, dass alle Einnahmen ausgewiesen wurden.
(4) Der Abschlussbericht gemäß Absatz 2 umfasst Folgendes:
- a)
- einen von der vorschlagenden Organisation verfassten abschließenden Finanzbericht mit einer abschließenden Gesamtkostenaufstellung, in der die Einzelkostenaufstellungen für alle Zwischenzahlungen zusammengefasst werden und aus der alle angefallenen Ausgaben hervorgehen;
- b)
-
einen Abschlussbericht über die technische Durchführung mit
- i)
- einer Übersicht über die durchgeführten Tätigkeiten sowie die Outputs und Ergebnisse des Programms unter Verwendung der Indikatoren gemäß Artikel 22 und
- ii)
- einer zur Veröffentlichung bestimmten Zusammenfassung.
(5) Die in Absatz 2 genannte Studie zur Evaluierung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen wird von einer unabhängigen externen Stelle durchgeführt. Diese Stelle stützt sich auf die Indikatoren gemäß Artikel 22.
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