Artikel 11 VO (EU) 2015/1831

Durchführung der Programme durch die vorschlagenden Organisationen

Eine vorschlagende Organisation kann bestimmte Teile eines Einzellandprogramms unter den folgenden Bedingungen selbst durchführen:

a)
Die vorschlagende Organisation hat mindestens drei Jahre Erfahrung mit der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und
b)
die vorschlagende Organisation stellt sicher, dass die Kosten für die Maßnahmen, die sie selbst durchführen will, die marktüblichen Preise nicht überschreiten.

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