Artikel 11 VO (EU) 2015/1831
Durchführung der Programme durch die vorschlagenden Organisationen
Eine vorschlagende Organisation kann bestimmte Teile eines Einzellandprogramms unter den folgenden Bedingungen selbst durchführen:
- a)
- Die vorschlagende Organisation hat mindestens drei Jahre Erfahrung mit der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und
- b)
- die vorschlagende Organisation stellt sicher, dass die Kosten für die Maßnahmen, die sie selbst durchführen will, die marktüblichen Preise nicht überschreiten.
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