Artikel 10 VO (EU) 2015/1831

Abschluss von Verträgen

(1) Sobald die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 erlässt, leitet sie Kopien der ausgewählten Programme unverzüglich an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen den vorschlagenden Organisationen unverzüglich mit, ob ihre Anträge akzeptiert wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten schließen innerhalb von 90 Kalendertagen nach Notifizierung des Kommissionsrechtsakts gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 Verträge mit den ausgewählten vorschlagenden Organisationen über die Durchführung der Programme, sofern die durchführenden Stellen gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung nach dem in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 festgelegten Verfahren ausgewählt wurden. Nach Ablauf dieser Frist kann ohne vorherige Genehmigung der Kommission kein Vertrag mehr geschlossen werden.

(4) Starttermin für die Durchführung des Programms ist der erste Tag des Monats, der auf das Datum der Vertragsunterzeichnung folgt. Der Starttermin kann jedoch um bis zu sechs Monate verschoben werden, um insbesondere die Saisonabhängigkeit des durch das Programm beworbenen Erzeugnisses zu berücksichtigen oder um die Teilnahme an einer besonderen Veranstaltung oder Messe zu ermöglichen.

(5) Die Mitgliedstaaten verwenden die von der Kommission vorgegebenen Musterverträge.

(6) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls bestimmte Bedingungen der Musterverträge ändern, um einzelstaatlichem Recht Rechnung zu tragen, sofern das Unionsrecht hierdurch nicht berührt wird.

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