Artikel 9 VO (EU) 2015/1831

Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen nationalen Behörden, die für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich sind.

Sie teilen der Kommission Namen und vollständige Anschrift der benannten Behörden sowie jede Änderung dieser Angaben mit.

Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form.

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