Artikel 3 VO (EU) 2015/1831
Spezifischer Verweis auf den Ursprung in Informations- und Absatzförderungsmaterial gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014
(1) Der Verweis auf den Ursprung in Informations- und Absatzförderungsmaterial gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 ist begrenzt auf den nationalen Ursprung, d. h. auf den Namen des Mitgliedstaats, oder auf einen gemeinsamen grenzübergreifenden Ursprung. Der Verweis auf den Ursprung kann explizit oder implizit sein.
(2) Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Bedingungen müssen erfüllt sein, und die Hervorhebung des Texts oder des Symbols, einschließlich der Bilder und der allgemeinen Darstellung, die sich auf den Ursprung beziehen, gegenüber der Bedeutung des Texts oder Symbols, das sich auf die die Union betreffende Aussage des Programms bezieht, ist zu berücksichtigen.
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