Artikel 7 VO (EU) 2015/1831
Anzahl der abzubildenden Handelsmarken
(1) Es sind mindestens fünf Handelsmarken abzubilden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen weniger als fünf Handelsmarken abgebildet werden, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- im Ursprungsmitgliedstaat der vorschlagenden Organisation gibt es für das Erzeugnis oder die Regelung, die Gegenstand des Programms ist, weniger Handelsmarken;
- b)
- es war aus triftigen Gründen nicht möglich, ein mehrere Erzeugnisse umfassendes Programm oder ein Mehrländerprogramm aufzulegen, bei dem mehrere Handelsmarken hätten abgebildet werden können.
(3) Die vorschlagende Organisation muss hinreichend nachweisen und mit allen erforderlichen Dokumenten belegen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind; dazu gehört auch der Nachweis, dass mit anderen vorschlagenden Organisationen Kontakt aufgenommen und ihnen vorgeschlagen wurde, gemeinsam ein Programm für mehrere Erzeugnisse oder ein Mehrländerprogramm aufzulegen, sowie eine Begründung, warum ein solches Programm nicht zustande gekommen ist.
(4) Werden weniger als fünf Handelsmarken abgebildet, so gelten die Vorschriften gemäß Artikel 6, und die für die Handelsmarken vorgesehene Fläche ist anteilsmäßig zu verkleinern.
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