Artikel 6 VO (EU) 2015/1831
Besondere Anforderungen
(1) Bei Produktpräsentationen und -verkostungen dürfen Handelsmarken nur wie folgt abgebildet werden:
- a)
- zusammen auf einem Banner auf der Vorderseite der Theke des Messestands oder einem vergleichbaren Träger. Das Banner darf nicht größer sein als 5 % der Gesamtfläche der Vorderseite der Theke des Messestands oder eines vergleichbaren Trägers; oder
- b)
- einzeln, in getrennten und identischen Displays, auf neutrale und identische Weise, auf der Vorderseite der einzelnen Informationsstände der Teilnehmer oder auf einem vergleichbaren Träger für jede Handelsmarke. In diesem Fall darf die Abbildung der Handelsmarke nicht größer sein als 5 % der Gesamtfläche der Vorderseite des Displays oder eines vergleichbaren Trägers.
(2) Auf Websites dürfen die Handelsmarken nur zusammen auf eine der folgenden Arten abgebildet werden:
- a)
- auf einem Banner am unteren Rand der Webseite; das Banner darf nicht größer sein als 5 % der Gesamtfläche der Webseite, und jede Handelsmarke muss kleiner sein als das Unionslogo, das auf die Kofinanzierung durch die Union hinweist;
- b)
- auf einer eigens eingerichteten Webseite, die sich von der Homepage unterscheidet, auf neutrale und identische Weise für jede Handelsmarke.
(3) Auf gedrucktem Material, das bei Produktpräsentationen oder -verkostungen verteilt wird, dürfen Handelsmarken nur zusammen auf einem Banner am unteren Rand der Seite abgebildet werden, das nicht größer sein darf als 5 % der Gesamtfläche der Seite.
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