Artikel 5 VO (EU) 2015/1831

Allgemeine Anforderungen

(1) Als Handelsmarken gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten Marken im Sinne der Artikel 4 und 66 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates(1) oder des Artikels 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

(2) Die Handelsmarken beworbener Erzeugnisse der vorschlagenden Organisationen dürfen nur bei Produktpräsentationen und -verkostungen sichtbar sein.

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Produktpräsentationen” :
alle Mittel, mit denen auf Messen, Business-to-business-Veranstaltungen und Websites potenziellen Kunden die Vorzüge eines Erzeugnisses oder einer Regelung präsentiert werden, um sie zum Kauf des Erzeugnisses zu motivieren;
b) „Produktverkostungen” :
alle Maßnahmen, bei denen potenzielle Kunden ein Erzeugnis auf Messen oder Business-to-business-Veranstaltungen oder an Verkaufsstellen verkosten können.

(3) Handelsmarken können auch in dem Informations- und Absatzförderungsmaterial erscheinen, das bei Produktpräsentationen und -verkostungen gezeigt oder verteilt wird.

(4) Die vorschlagenden Organisationen, die Handelsmarken zeigen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie begründen im Programmantrag, warum die Handelsmarken genannt werden müssen, um die Ziele der Kampagne zu erfüllen, und sie versichern, dass die Handelsmarken nur bei Produktpräsentationen und -verkostungen gezeigt werden;
b)
sie bewahren Belege dafür auf, dass allen Mitgliedern der betreffenden vorschlagenden Organisation Gelegenheit gegeben wurde, ihre Handelsmarken zu zeigen;
c)
sie tragen dafür Sorge, dass

i)
Handelsmarken zusammen gleich gut sichtbar an einer anderen Stelle als der für die die Union betreffende Hauptaussage abgebildet werden;
ii)
die Abbildung der Handelsmarken die die Union betreffende Hauptaussage nicht abschwächt;
iii)
die die Union betreffende Hauptaussage nicht durch die Abbildung von Material, das sich auf Handelsmarken bezieht, wie Bilder, Farben, Symbole, in den Hintergrund gerückt wird;
iv)
Handelsmarken dürfen nur auf visuellem Material, ausgenommen Werbeartikel und Maskottchen, und in kleinerem Format als die die Union betreffende Hauptaussage abgebildet werden. In Audiomaterial dürfen keine Handelsmarken genannt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).

(2)

Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

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