Artikel 5 VO (EU) 2015/1831
Allgemeine Anforderungen
(1) Als Handelsmarken gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten Marken im Sinne der Artikel 4 und 66 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates(1) oder des Artikels 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
(2) Die Handelsmarken beworbener Erzeugnisse der vorschlagenden Organisationen dürfen nur bei Produktpräsentationen und -verkostungen sichtbar sein.
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „Produktpräsentationen” :
- alle Mittel, mit denen auf Messen, Business-to-business-Veranstaltungen und Websites potenziellen Kunden die Vorzüge eines Erzeugnisses oder einer Regelung präsentiert werden, um sie zum Kauf des Erzeugnisses zu motivieren;
- b) „Produktverkostungen” :
- alle Maßnahmen, bei denen potenzielle Kunden ein Erzeugnis auf Messen oder Business-to-business-Veranstaltungen oder an Verkaufsstellen verkosten können.
(3) Handelsmarken können auch in dem Informations- und Absatzförderungsmaterial erscheinen, das bei Produktpräsentationen und -verkostungen gezeigt oder verteilt wird.
(4) Die vorschlagenden Organisationen, die Handelsmarken zeigen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie begründen im Programmantrag, warum die Handelsmarken genannt werden müssen, um die Ziele der Kampagne zu erfüllen, und sie versichern, dass die Handelsmarken nur bei Produktpräsentationen und -verkostungen gezeigt werden;
- b)
- sie bewahren Belege dafür auf, dass allen Mitgliedern der betreffenden vorschlagenden Organisation Gelegenheit gegeben wurde, ihre Handelsmarken zu zeigen;
- c)
-
sie tragen dafür Sorge, dass
- i)
- Handelsmarken zusammen gleich gut sichtbar an einer anderen Stelle als der für die die Union betreffende Hauptaussage abgebildet werden;
- ii)
- die Abbildung der Handelsmarken die die Union betreffende Hauptaussage nicht abschwächt;
- iii)
- die die Union betreffende Hauptaussage nicht durch die Abbildung von Material, das sich auf Handelsmarken bezieht, wie Bilder, Farben, Symbole, in den Hintergrund gerückt wird;
- iv)
- Handelsmarken dürfen nur auf visuellem Material, ausgenommen Werbeartikel und Maskottchen, und in kleinerem Format als die die Union betreffende Hauptaussage abgebildet werden. In Audiomaterial dürfen keine Handelsmarken genannt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).
- (2)
Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).
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