Artikel 1 VO (EU) 2015/1839

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 134 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Zusätzlich zu den Tranchen aus Absatz 1 Buchstaben b und c wird operationellen Programmen in Griechenland im Jahr 2015 wie auch im Jahr 2016 ein zusätzlicher erster Vorschussbetrag in Höhe von 3,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, ausbezahlt.

Die zusätzlichen ersten Vorschüsse gelten weder für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” noch für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

Wird bis zum 31. Dezember 2016 der Gesamtbetrag der zusätzlichen ersten Vorschusszahlungen, die auf Grundlage dieses Absatzes in den Jahren 2015 und 2016 an ein operationelles Programm geleistet wurden — und zwar gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Fonds —, nicht durch Zahlungsanträge bei der Bescheinigungsbehörde dieses Programms abgedeckt, so zahlt Griechenland der Kommission die an dieses Programm ausbezahlten zusätzlichen ersten Vorschüsse für diesen Fonds in voller Höhe zurück. Diese Rückzahlungen stellen keine finanzielle Berichtigung dar und mindern nicht die aus den Fonds oder dem EMFF geleistete Unterstützung für die operationellen Programme. Die zurückgezahlten Beträge gelten als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung.

2.
In Artikel 152 werden folgende Absätze angefügt:

(4) Abweichend von Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 beträgt die Obergrenze des kumulierten Gesamtbetrags der Vorschusszahlung und der Zwischenzahlungen 100 % der Fondsbeteiligung an operationellen Programmen für die Ziele „Konvergenz” und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” in Griechenland.

(5) Abweichend von Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und unbeschadet der Entscheidungen der Kommission zur Festlegung der Höchstsätze und Höchstbeträge für einen Beitrag aus den Fonds für jedes griechische operationelle Programm und für jede Prioritätsachse wird zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags ein Kofinanzierungshöchstsatz von 100 % auf die im Rahmen jeder Prioritätsachse für griechische operationelle Programme für die Ziele „Konvergenz” und „Regionaler Wettbewerb und Beschäftigung” genannten zuschussfähigen Ausgaben angewendet; maßgebend ist jeweils die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung. Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gilt nicht für operationelle Programme in Griechenland.

(6) Griechenland richtet einen Mechanismus ein, mit dem sichergestellt wird, dass die infolge der Maßnahmen aus den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellten zusätzlichen Beträge ausschließlich für Zahlungen an Begünstigte und Vorhaben für seine operationellen Programme eingesetzt werden.

Griechenland übermittelt der Kommission bis Ende 2016 einen Bericht über die Durchführung der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels und erstattet weiter Bericht im abschließenden Bericht über die Durchführung gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

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