Präambel VO (EU) 2015/1839

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Griechenland ist von den Folgen der Finanzkrise in ganz außergewöhnlicher Weise betroffen. Infolge der Krise waren die Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts in Griechenland mehrere Jahre lang kontinuierlich negativ, was wiederum zu schwerwiegenden Liquiditätsproblemen und einem Mangel an öffentlichen Mitteln für staatliche Investitionen geführt hat, die zur Förderung eines nachhaltigen Aufschwungs notwendig wären. Dies führte zu einer Ausnahmesituation, die spezifische Maßnahmen erfordert.
(2)
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die fehlende Liquidität und der Mangel an öffentlichen Geldern in Griechenland Investitionen in Programme, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds und dem Kohäsionsfonds (im Folgenden „die Fonds” ) sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützt werden, nicht verhindern.
(3)
Damit Griechenland über ausreichende Finanzmittel verfügt, um mit der Durchführung der aus den Fonds und dem EMFF geförderten Programme des Zeitraums 2014-2020 in den Jahren 2015 und 2016 zu beginnen, ist es angemessen, die Höhe des ersten Vorschusses, der für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und für aus dem EMFF unterstützte Programme ausbezahlt wird, durch einen zusätzlichen ersten Vorschussbetrag in diesen Jahren aufzustocken.
(4)
Damit der zusätzliche erste Vorschussbetrag auch wirksam eingesetzt wird und die Begünstigten der Fonds und des EMFF so schnell wie möglich erreicht, so dass sie die geplanten Investitionen vornehmen können und nach Einreichung der Zahlungsanträge unverzüglich eine Erstattung erhalten, sollte der zusätzliche erste Vorschussbetrag an die Kommission zurückgezahlt werden, wenn nicht binnen einer gewissen Frist eine angemessene Anzahl an Zahlungsanträgen bei der Kommission eingereicht wird.
(5)
Damit die zur Verfügung stehenden Fördermittel für die Finanzierung von Vorhaben im Rahmen der für den Zeitraum 2007-2013 in Griechenland genehmigten und aus den Fonds unterstützten operationellen Programme für die Ziele „Konvergenz” und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” wirksamer eingesetzt werden können, sollten der Höchstsatz für die Kofinanzierung und die Obergrenze für Zahlungen an die Programme am Ende des Programmplanungszeitraums angehoben werden. Zur Sicherstellung, dass die so bereitgestellten Ressourcen wirksam für Investitionen vor Ort eingesetzt werden, sollte ein Berichterstattungsmechanismus vorgesehen werden.
(6)
Da die Unterstützung dringend benötigt wird, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(7)
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sollte daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2015.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

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