Artikel 4 VO (EU) 2015/1843
Antrag auf Verfahrenseinleitung im Namen von Unternehmen der Union
(1) Jedes Unternehmen der Union sowie jede Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines oder mehrerer Unternehmen der Union handelt, die nach ihrem Dafürhalten handelsschädigende Auswirkungen infolge von Handelshemmnissen erlitten haben, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.
(2) Der Antrag enthält genügend Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen und dadurch verursachte handelsschädigende Auswirkungen. Der Nachweis der handelsschädigenden Auswirkungen wird, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 11 aufgeführten Faktoren erbracht.
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