Artikel 3 VO (EU) 2015/1843

Antrag auf Verfahrenseinleitung im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union

(1) Jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, der sich durch Handelshemmnisse, die sich auf den Markt der Union auswirken, für geschädigt hält, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.

(2) Der Antrag enthält genügend Beweise für das Vorliegen des Handelshemmnisses und für eine dadurch verursachte Schädigung. Der Nachweis der Schädigung wird, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 11 aufgeführten Faktoren erbracht.

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