Artikel 2 VO (EU) 2015/1843

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Handelshemmnisse” alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen; dieses Recht zu einem Vorgehen besteht, wenn die internationalen Handelsregeln entweder eine Praktik vollständig verbieten oder der von dieser Praktik betroffenen Partei das Recht geben, sich um die Beseitigung der Auswirkungen dieser Praktik zu bemühen;
b)
„Rechte der Union” die internationalen Handelsrechte, auf die sich die Union aufgrund der internationalen Handelsregeln berufen kann; in diesem Zusammenhang sind die internationalen Handelsregeln in erster Linie diejenigen, die im Rahmen der WTO vereinbart und in den Anhängen zu dem WTO-Übereinkommen festgelegt sind, können aber auch diejenigen sein, die in anderen Übereinkünften festgelegt sind, bei denen die Union Vertragspartei ist und die Regeln für den Handel zwischen der Union und Drittländern enthalten;
c)
„Schädigung” jede bedeutende Schädigung, die ein Handelshemmnis einem Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt bei einer Ware oder Dienstleistung verursacht oder zu verursachen droht;
d)
„handelsschädigende Auswirkungen” schädliche Auswirkungen, die ein Handelshemmnis bei einer Ware oder Dienstleistung für die Unternehmen der Union auf dem Markt eines Drittlandes verursacht oder zu verursachen droht und die erhebliche Folgen für die Wirtschaft der Union oder einer Region der Union oder für einen Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit haben; die Tatsache, dass der Antragsteller unter derartigen handelsschädigenden Auswirkungen leidet, wird allein nicht als ausreichend angesehen, um ein Vorgehen der Organe der Union zu rechtfertigen;
e)
„Wirtschaftszweig der Union” entweder

i)
alle Hersteller oder Dienstleistungserbringer in der Union, die

Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, welche der durch ein Handelshemmnis betroffenen Ware oder Dienstleistung gleichartig sind,

Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, welche mit der vorgenannten Ware oder Dienstleistung unmittelbar konkurrieren,

oder

Verbraucher oder Verarbeiter der durch ein Handelshemmnis betroffenen Ware oder Verbraucher oder Nutzer der durch ein Handelshemmnis betroffenen Dienstleistung sind,

oder

ii)
diejenigen Hersteller oder Dienstleistungserbringer, deren Gesamtproduktion einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Ware oder Dienstleistung ausmacht; ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:

Sind Hersteller oder Dienstleistungserbringer mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der Ware oder Dienstleistung, die angeblich von Handelshemmnissen betroffen ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Union” nur die übrigen Hersteller oder Dienstleistungserbringer zu verstehen,

unter außergewöhnlichen Umständen können die Hersteller oder Dienstleistungserbringer einer Region der Union als Wirtschaftszweig der Union angesehen werden, wenn ihre zusammengerechnete Produktion den Großteil der betreffenden Produktion in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten ausmacht, in dem oder in denen sich diese Region befindet, sofern sich die Auswirkungen des Handelshemmnisses auf diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten konzentrieren;

f)
„Unternehmen der Union” eine Gesellschaft oder Firma, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union hat und durch die Herstellung der Waren oder durch die Dienstleistungen, welche Gegenstand der Handelshemmnisse sind, unmittelbar betroffen ist;
g)
„Dienstleistungen” die Dienstleistungen, für die die Union nach Artikel 207 des Vertrags internationale Übereinkünfte schließen kann.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung lässt der Begriff „Dienstleistungserbringer” in Verbindung mit dem Begriff „Wirtschaftszweig der Union” wie auch mit dem Begriff „Unternehmen der Union die nichtkommerzielle Natur unberührt, die die Erbringung einer besonderen Dienstleistung nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats haben kann.

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