Artikel 1 VO (EU) 2015/1843

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fest, um die Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln zu gewährleisten, insbesondere denjenigen, die im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbart werden, die im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Verfahren darauf abzielen

a)
gegen Handelshemmnisse vorzugehen, die sich auf den Unionsmarkt auswirken, um die dadurch verursachte Schädigung zu beseitigen;
b)
gegen Handelshemmnisse vorzugehen, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, um die dadurch hervorgerufenen handelsschädigenden Auswirkungen zu beseitigen.

Die in Absatz 1 genannten Verfahren finden insbesondere auf die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss internationaler Streitbeilegungsverfahren im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik Anwendung.

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