Präambel VO (EU) 2015/1843

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates(3) wurde mehrfach und erheblich geändert(4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
(2)
Es ist notwendig, die gemeinsame Handelspolitik insbesondere bezüglich der Anwendung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten.
(3)
Es erscheint notwendig, Verfahren der Union vorzusehen, um die effektive Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln zu gewährleisten.
(4)
Die internationalen Handelsregeln sind in erster Linie diejenigen, die im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbart und in den Anhängen zu dem WTO-Übereinkommen festgelegt sind, können aber auch Regeln umfassen, die in anderen Übereinkünften festgelegt sind, bei denen die Union Vertragspartei ist und die für den Handel zwischen der Union und Drittländern anwendbar sind, und es empfiehlt sich, eine klare Vorstellung von den Arten von Übereinkünften zu geben, auf die sich der Begriff „internationale Handelsregeln” bezieht.
(5)
Verfahren der Union zur Gewährleistung der effektiven Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln sollten sich auf einen Rechtsmechanismus nach dem Unionsrecht stützen, der vollauf transparent ist und gewährleistet, dass der Beschluss, sich auf die Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln zu berufen, auf der Grundlage genauer Sachinformationen und einer Rechtsanalyse gefasst wird.
(6)
Mit solch einem Mechanismus sollten Verfahren geschaffen werden, mit denen beantragt werden kann, dass die Unionsorgane gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse, die eine Schädigung hervorrufen oder andere handelsschädigende Auswirkungen haben, vorgehen, sofern das Recht zu einem Vorgehen gegen derartige Hemmnisse nach den einschlägigen internationalen Handelsregeln besteht.
(7)
Das Recht der Mitgliedstaaten, solch einen Mechanismus in Anspruch zu nehmen, sollte jedoch nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berühren, gleiche oder ähnliche Angelegenheiten über andere bestehende Verfahren der Union und insbesondere in dem Ausschuss nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags zur Sprache zu bringen.
(8)
Die institutionelle Rolle des Ausschusses nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags bei der Beratung der Organe der Union in allen Fragen der Handelspolitik sollte beachtet werden. Daher sollte dieser Ausschuss über die Entwicklung von Einzelfällen unterrichtet werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die weiterreichenden politischen Folgen zu erwägen.
(9)
Es empfiehlt sich vorzusehen, dass die Union im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen handelt und dass sie — sofern sich diese Verpflichtungen aus Übereinkünften ergeben — das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten, das mit diesen Übereinkünften bezweckt wird, wahrt.
(10)
Es empfiehlt sich ferner vorzusehen, dass alle nach diesen Verfahren getroffenen Maßnahmen mit den internationalen Verpflichtungen der Union vereinbar sein müssen und sonstigen Maßnahmen in nicht von dieser Verordnung erfassten Fällen, die unmittelbar nach Artikel 207 des Vertrages getroffen werden können, nicht entgegenstehen.
(11)
Es ist weiter angebracht, die Verfahrensregeln festzulegen, die bei der Untersuchung zu befolgen sind, insbesondere die Rechte und Pflichten der Behörden der Union und der betroffenen Parteien, sowie die Bedingungen, unter denen interessierte Parteien Zugang zu Informationen erhalten und darum ersuchen können, über die wichtigsten Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben.
(12)
Wenn die Union nach dieser Verordnung tätig wird, ist der Notwendigkeit eines zügigen und wirksamen Vorgehens durch die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschlussfassungsverfahren Rechnung zu tragen.
(13)
Der Kommission obliegt es, nur dann gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse im Rahmen der internationalen Rechte und Pflichten der Union vorzugehen, wenn die Interessen der Union ein Eingreifen erfordern. Die Kommission sollte bei der Abwägung dieser Interessen die Standpunkte aller von dem Verfahren betroffenen Parteien gebührend berücksichtigen.
(14)
Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungsverfahren erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Beschlüssen über die Durchführung dieser Untersuchungsverfahren und der sich daraus ergebenden Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) erlassen werden.
(15)
Das Beratungsverfahren sollte für die Aussetzung laufender Prüfungsmaßnahmen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der Maßnahmen auswirken.
(16)
Das Europäische Parlament und der Rat sollten über die Entwicklungen im Rahmen dieser Verordnung unterrichtet werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die weiterreichenden politischen Folgen zu erwägen.
(17)
Erweist sich eine Übereinkunft mit einem Drittland als das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis, so sollten die diesbezüglichen Verhandlungen nach den Verfahren des Artikels 207 des Vertrags geführt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. September 2015.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71).

(4)

Siehe Anhang I.

(5)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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