Artikel 2 VO (EU) 2015/1850

Erzeugnisse zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien

(1) Robbenerzeugnisse zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien dürfen nur eingeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Die Robbenerzeugnisse werden von Reisenden entweder als Kleidungsstück getragen oder als Handgepäck oder im persönlichen Reisegepäck mitgeführt;
b)
die Robbenerzeugnisse sind Teil des persönlichen Eigentums einer natürlichen Person, die ihren ersten Wohnsitz aus einem Drittland in ein Land der Union verlegt;
c)
die Robbenerzeugnisse werden von Reisenden vor Ort in einem Drittland erworben und von diesen Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt, vorausgesetzt bei Ankunft der Reisenden im Gebiet der Union werden den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats folgende Dokumente vorgelegt:

i)
eine schriftliche Einfuhrerklärung;
ii)
ein Beleg, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse in dem betreffenden Drittland erworben wurden.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c müssen die schriftliche Erklärung und der Beleg von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehen und den Reisenden zurückgegeben werden. Bei der Einfuhr werden die Erklärung und der Beleg zusammen mit der Zollanmeldung für die betreffenden Erzeugnisse den Zollbehörden vorgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.