Artikel 1 VO (EU) 2015/1850

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen und die Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009.

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