Präambel VO (EU) 2015/1850
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 gestattet unter spezifischen Bedingungen das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird. Sie gestattet ebenfalls das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, wenn die Einfuhr von Robbenerzeugnissen gelegentlich erfolgt und ausschließlich Waren betrifft, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind.
- (2)
- Die Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission(2) regelt das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009.
- (3)
- Mit der Verordnung (EU) 2015/1775 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 geändert und die Verordnung (EU) Nr. 737/2010 mit Wirkung vom Tag der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben. Daher ist es erforderlich, Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in der geänderten Fassung festzulegen.
- (4)
- Es empfiehlt sich, Stellen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, in eine Liste anerkannter Stellen aufzunehmen, die Bescheinigungen über die Einhaltung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ausstellen.
- (5)
- Es sollten Muster für die Originale und Abschriften der Bescheinigungen festgelegt werden, um den damit verbundenen Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand zu vereinfachen.
- (6)
- Es sollten Verfahrensvorschriften für die Kontrolle der Bescheinigungen festgelegt werden. Diese sollten möglichst einfach und zweckmäßig sein und die Glaubwürdigkeit und Kohärenz des Kontrollsystems nicht in Frage stellen.
- (7)
- Um den Austausch von Daten zwischen den zuständigen Behörden, der Kommission und den anerkannten Stellen zu erleichtern, sollten elektronische Systeme zugelassen werden.
- (8)
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bescheinigungen, sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) stehen.
- (9)
- Die vorliegende Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten, da sie Vorschriften für die Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1775, festlegt, die ab dem 18. Oktober 2015 gilt.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates(6) eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 216 vom 17.8.2010, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) 2015/1775 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission (ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1).
- (4)
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).
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