Artikel 12 VO (EU) 2015/1852

Zahlung der Beihilfe

(1) Die Beihilfe bzw. — bei Gewährung eines Vorschusses gemäß Artikel 11 — der Restbetrag der Beihilfe wird auf der Grundlage eines Zahlungsantrags gezahlt, der vom Vertragsnehmer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglichen Lagerzeit eingereicht wird.

(2) Kann der Vertragsnehmer innerhalb der Dreimonatsfrist keine Belege vorlegen, obwohl er unverzüglich tätig geworden ist, um diese rechtzeitig zu beschaffen, so können ihm Verlängerungen von insgesamt nicht mehr als drei Monaten gewährt werden.

(3) Die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe wird innerhalb von 120 Tagen nach der Beantragung der Beihilfezahlung gezahlt, sofern die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden und die abschließende Kontrolle durchgeführt wurde. Wurde jedoch ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst, nachdem der Anspruch anerkannt wurde.

(4) Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge die vertragliche Menge unterschreitet, jedoch mindestens 95 % dieser Menge entspricht, wird die Beihilfe — außer in Fällen höherer Gewalt — für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt. Stellt die zuständige Behörde jedoch fest, dass der Vertragsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so kann sie die Beihilfe weiter kürzen oder nicht zahlen.

(5) Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge den Prozentsatz gemäß Absatz 4 unterschreitet, jedoch mindestens 80 % der vertraglichen Menge entspricht, wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge — außer in Fällen höherer Gewalt — um die Hälfte gekürzt. Stellt die zuständige Behörde jedoch fest, dass der Vertragsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so kann sie die Beihilfe weiter kürzen oder nicht zahlen.

(6) Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge 80 % der vertraglichen Menge unterschreitet, wird — außer in Fällen höherer Gewalt — keine Beihilfe gezahlt.

(7) Werden bei den Kontrollen während der Lagerung oder Auslagerung mangelhafte Erzeugnisse festgestellt, wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gewährt. Die noch beihilfefähige Restmenge der betreffenden eingelagerten Partie darf die Mindestmenge gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht unterschreiten. Dies gilt auch, wenn ein Teil einer gelagerten Partie aus demselben Grund vor Ablauf der Mindestlagerzeit ausgelagert wird.

Mangelhafte Erzeugnisse werden bei der Berechnung der tatsächlich gelagerten Menge gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 nicht berücksichtigt.

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