Artikel 13 VO (EU) 2015/1852
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jeweils bis Dienstag für die Vorwoche über die Mengen, für die Verträge geschlossen wurden, sowie die Erzeugnismengen, für die Beihilfeanträge gestellt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am Ende jedes Monats für den Vormonat über
- a)
- die während des betreffenden Monats ein- und ausgelagerten Erzeugnismengen;
- b)
- die am Ende des betreffenden Monats in Lagerhaltung befindlichen Erzeugnismengen;
- c)
- die Erzeugnismengen, für die die vertragliche Lagerzeit abgelaufen ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.