Artikel 14 VO (EU) 2015/1852

Maßnahmen zur Einhaltung der Höchstmenge

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien vorhanden ist, sodass die Höchstmengen je Mitgliedstaat gemäß dem Anhang nicht überschritten werden.

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