Artikel 15 VO (EU) 2015/1852
Maßnahmen für nicht in Anspruch genommene Mengen
Soweit angezeigt, werden etwaige nach dem 15. Januar 2016 noch nicht in Anspruch genommenen Mengen den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, die bis spätestens 31. Dezember 2015 der Kommission ihren Wunsch mitteilen, die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung verstärkt zu nutzen. Die Aufteilung nach Mitgliedstaaten, die unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Januar 2016 beantragten Mengen erfolgt, und die Frist für die Einreichung von Anträgen werden im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt, der ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Prüfverfahrens erlassen wird.
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