Artikel 16 VO (EU) 2015/1852

Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge vor, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 9 ergänzt werden.

(2) Die für die Kontrollen zuständige Behörde führt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe e Kontrollen der eingelagerten Erzeugnisse durch.

Zur Feststellung der Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse wird unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a an einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der eingelagerten Mengen eine Warenkontrolle vorgenommen, um für die gelagerten Partien die Übereinstimmung mit den Angaben im Antrag auf Abschluss eines Vertrags, u. a. in Bezug auf Gewicht, Kennzeichnung und Art der Erzeugnisse, zu gewährleisten.

Das zu Beginn der Vertragsdauer ermittelte Gewicht der Erzeugnisse wird verwendet, um die zu zahlende Beihilfe festzulegen. Für etwaige Mengen, die die beantragte Menge gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d überschreiten, wird jedoch keine Beihilfe gezahlt.

(3) In durch den Mitgliedstaat hinreichend begründeten Fällen kann die in Absatz 2 genannte Frist von 30 Tagen um 15 Tage verlängert werden.

(4) Ergeben die Kontrollen, dass die gelagerten Erzeugnisse nicht den Förderkriterien gemäß Artikel 3 und nicht den Erzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c entsprechen, so verfällt die in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe h genannte Sicherheit.

(5) Die für die Kontrollen zuständige Behörde

a)
verschließt die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Kontrolle gemäß Absatz 2 entweder nach Verträgen, nach gelagerten Partien oder nach kleineren Mengen; oder
b)
nimmt eine unangekündigte Kontrolle vor, um sicherzustellen, dass sich die vertragliche Menge am Lagerort befindet.

Die Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erfasst mindestens 10 % der unter Vertrag stehenden Gesamtmenge und muss repräsentativ sein. Diese Kontrollen umfassen eine Prüfung der Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und von Belegen wie Wiegescheinen und Lieferscheinen sowie für mindestens 5 % der Menge, die Gegenstand der unangekündigten Kontrolle ist, eine Überprüfung des Vorhandenseins der Erzeugnisse im Lager, der Art der Erzeugnisse und ihrer Kennzeichnung.

(6) Am Ende der vertraglichen Lagerzeit überprüft die für die Kontrollen zuständige Behörde für mindestens die Hälfte der Verträge durch Probenahme das Gewicht und die Kennzeichnung der gelagerten Erzeugnisse. Für die Zwecke dieser Kontrolle unterrichtet der Vertragsnehmer die zuständige Stelle unter Angabe der betreffenden gelagerten Partien mindestens fünf Arbeitstage

a)
vor Ablauf der vertraglichen Höchstlagerzeit; oder
b)
vor dem Beginn der Auslagerung, falls die Erzeugnisse vor Ablauf der vertraglichen Höchstlagerzeit ausgelagert werden.

Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage genehmigen.

(7) Bei der zur Feststellung des Vorhandenseins der Erzeugnisse im Lager durchgeführten Überprüfung des Gewichts der Produkte im Verlauf und am Ende der vertraglichen Lagerhaltung führt eine mögliche natürliche Verringerung der Masse weder zu einer Kürzung der Beihilfe noch zum Verfall der Sicherheit.

(8) Bei Anwendung der Option gemäß Absatz 5 Buchstabe a werden Vorhandensein und Unversehrtheit der Verschlüsse am Ende der vertraglichen Lagerzeit überprüft. Die Kosten der Verschließung und der Handhabung trägt der Vertragsnehmer.

(9) Etwaige Proben zur Überprüfung der Qualität und Zusammensetzung der Erzeugnisse werden von Beamten der für die Kontrollen zuständigen Behörden oder in deren Beisein entnommen.

Beim Wiegen wird im Beisein dieser Beamten eine Warenkontrolle oder Überprüfung des Gewichts durchgeführt.

Zur Gewährleistung eines Prüfpfads werden alle von diesen Beamten geprüften Bestandsunterlagen und finanziellen Unterlagen und sonstigen Dokumente während des Kontrollbesuchs mit einem Stempel versehen oder abgezeichnet. Bei der Überprüfung von Computeraufzeichnungen wird eine Kopie ausgedruckt und mit den Kontrollunterlagen aufbewahrt.

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