Artikel 3 VO (EU) 2015/1852

Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen

(1) Um für die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 1 (im Folgenden „Beihilfe” ) in Betracht zu kommen, muss der Käse von gesunder und handelsüblicher Qualität sein, seinen Ursprung in der Union haben und an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das der Reifezeit, die in der Produktspezifikation für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegt ist, oder einer von den Mitgliedstaaten für die übrigen Käsesorten festgelegten gewöhnlichen Reifezeit entspricht.

(2) Der Käse muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Jede Partie wiegt mindestens 0,5 t;
b)
auf dem Käse sind in unauslöschbaren Zeichen, gegebenenfalls in Form eines Codes, das Unternehmen, in dem er hergestellt wurde, und das Herstellungsdatum angegeben;
c)
auf dem Käse ist das Einlagerungsdatum angegeben;
d)
der Käse war zuvor noch nicht Gegenstand eines Vertrags über die Gewährung einer Lagerbeihilfe;
e)
der Käse wird in dem Mitgliedstaat gelagert, in dem er hergestellt wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Angabe des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Einlagerungsdatums auf dem Käse unterbleibt, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstabe b am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

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