Artikel 4 VO (EU) 2015/1852

Beihilfeanträge

(1) Marktteilnehmer, die die Beihilfe erhalten wollen, reichen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugnisse gelagert sind, einen Antrag ein.

(2) Marktteilnehmer, die die Beihilfe beantragen, müssen in der Union ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke registriert sein.

(3) Beihilfeanträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 15. Januar 2016.

(4) Beihilfeanträge müssen sich auf Erzeugnisse beziehen, die vollständig eingelagert wurden.

(5) Die Anträge werden nach dem Verfahren eingereicht, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder einer elektronischen Signatur begleitet werden, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesenen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission(2) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

(6) Ein Antrag ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Er enthält einen Verweis auf diese Verordnung;
b)
er enthält Angaben zur Identifizierung des Antragstellers: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;
c)
er nennt das Erzeugnis mit dem jeweiligen sechsstelligen KN-Code;
d)
er enthält die Angabe der Erzeugnismenge zum Zeitpunkt der Antragstellung;
e)
er nennt den Namen und die Anschrift des Lagerhauses, die Nummer der gelagerten Partie und die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Betriebs;
f)
er enthält keine — vom Antragsteller aufgestellten — anderen Bedingungen als die in dieser Verordnung festgelegten;
g)
er ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem er eingereicht wird;
h)
der Antragsteller hat gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(3) eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tonne zugunsten der betreffenden Zahlstelle geleistet.

(7) Der Inhalt der Anträge darf nach deren Einreichung nicht mehr geändert werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

(2)

Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

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