Artikel 5 VO (EU) 2015/1852
Verfall und Freigabe von Sicherheiten
(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe h verfällt, wenn
- a)
- ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags zurückgezogen wird;
- b)
- die bei den Kontrollen gemäß Artikel 16 Absatz 2 festgestellte Menge weniger als 95 % der im Antrag angegebenen Menge gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d beträgt. In einem solchen Fall wird kein Vertrag geschlossen;
- c)
- weniger als 95 % der Vertragsmenge eingelagert und während der vertraglichen Lagerzeit auf eigene Rechnung und Gefahr des Vertragsnehmers im Sinne von Artikel 6 unter den Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a auf Lager gehalten wird.
(2) Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn die Anträge auf Abschluss eines Vertrags nicht angenommen werden.
(3) Die Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden sind.
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